Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der ADVIGA AB

§ 1. Allgemeines
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der ADVIGA AB (nachfolgend „ADVIGA“) und ihren Kunden für sämtliche, auch künftige Aufträge. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn ADVIGA schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Dies gilt auch, falls ADVIGA den Auftrag in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Abreden bedürfen der Schriftform.
§ 2. Auftragserteilung, Präsentationen
  1. Angebotsunterlagen von ADVIGA stellen keine Angebote im Rechtssinne dar, sondern lediglich Aufforderungen an den Kunden, seinerseits ein Angebot zu unterbreiten. Anderenfalls enthalten Angebotsunterlagen von ADVIGA die Aufforderung an den Kunden, das Angebot durch Gegenzeichnung oder E-Mail-Bestätigung verbindlich anzunehmen. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Bindungsfrist an ein entsprechendes Angebot 10 Tage.
  2. Soweit ADVIGA auf Einladung eines Kunden an einer Präsentationsveranstaltung oder auch einem sog. Pitch teilnimmt, um sich für die Erteilung eines bestimmten Auftrags zu bewerben, ist der Kunde grundsätzlich verpflichtet, ADVIGA hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen, die sämtliche Kosten für die Teilnahme am Pitch für Personal und Material einschließlich etwaiger Fremdleistungen abdeckt. Weitere Regelungen und etwaige Begrenzungen der Kostenerstattung für die Teilnahme am Pitch sind zwischen den Vertragspartnern im Rahmen der Teilnahmevereinbarung zum Pitch gesondert zu regeln.
  3. Sämtliche anlässlich des Pitches präsentierten Arbeitsergebnisse oder Entwürfe dürfen vom Kunden nur dann verwertet werden, wenn auf Grundlage der vorgestellten Präsentationen eine Beauftragung von ADVIGA erfolgt. Insoweit verpflichtet sich der Kunde insbesondere, ADVIGA unverzüglich nach Beendigung des Pitches sämtliche etwa eingereichten Präsentationsunterlagen wieder zur Verfügung zu stellen. Jede Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verbreitung von Präsentationsunterlagen ohne vorherige Zustimmung von ADVIGA ist untersagt. Bis zur Erteilung eines Auftrags für die Umsetzung der Präsentationsunterlagen steht es ADVIGA frei, die präsentierten Ergebnisse anderweitig zu nutzen, insbesondere Dritten anzubieten.
§ 3. Leistungserbringung
  1. ADVIGA erbringt die vertraglich geschuldeten Leistungen durch eigene oder freie Mitarbeiter, ist jedoch auch berechtigt, für die Leistungserbringung Unteraufträge an Dritte zu erteilen.
  2. Soweit ADVIGA für die Erbringung der vertraglichen Leistungen Fremdleistungen dritter Unternehmen in Anspruch nimmt (siehe zur Vergütung der Fremdleistungen nachfolgende Ziffer), erfolgt die Beauftragung der Drittunternehmen grundsätzlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Nach gesonderter Bevollmächtigung durch den Kunden ist auch die Beauftragung von Fremdleistungen im Auftrag des Kunden möglich.
§ 4. Vergütung, Fremdkosten
  1. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, berechnet sich die Vergütung von ADVIGA für zu erbringende Leistungen nach Maßgabe der bei Auftragserteilung vereinbarten Auftragssumme oder der vereinbarten Stundensätze. Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlich geltender Umsatzsteuer. Die Stundensätze verstehen sich exklusive Material- und ggf. anfallender Fremdkosten. Fremdkosten sind z.B. Kosten für Fotoshootings und damit zusammenhängende Rechteeinräumungen, Fremdsprachenübersetzungen, Druckaufträge etc. Fremdkosten sind nach Maßgabe der dem Kunden vorzulegenden entsprechenden Rechnungsbelege vom Kunden mit Vorlage der jeweiligen Belege zahlbar. Über Art und Umfang der zu erwartenden Fremdkosten verständigen sich die Vertragspartner bei Beauftragung von ADVIGA oder während der Auftragsabwicklung gesondert.
  2. Reisekosten und/oder Beförderungsentgelte für die Versendung von Arbeitsergebnissen etc. stellt ADVIGA dem Kunden nach Maßgabe des tatsächlichen Anfalls (Flugreisen Economy, Bahn 2. Klasse, Mietwagen oder Kilometerpauschale 0,40 € / km) in Rechnung.
§ 5. Urheber- und Nutzungsrechte
  1. In der Regel sind die Arbeitsergebnisse von ADVIGA urheberrechtlich geschützt. Soweit die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes mangels Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Einzelfall keine Anwendung finden sollten, gelten die Regelungen des deutschen Gesetztes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung dennoch zwischen den Vertragspartnern entsprechend.
  2. ADVIGA räumt dem Kunden die im Rahmen der Auftragserteilung spezifizierten Nutzungsrechte an den auftragsgemäß erstellten Arbeitsergebnissen von ADVIGA ein. Mangels spezifischer Rechteeinräumung erwirbt der Kunde stets nur einfache und nicht unterlizenzierbare, jedoch räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte. Soweit in den von ADVIGA erstellten Arbeitsergebnissen Bestandteile Dritter enthalten sind, an denen entsprechende Rechte Dritter bestehen, gelten hierfür allein die Regelungen der entsprechenden dritten Partei bezüglich Art und Umfang eingeräumter Nutzungsrechte. Hierauf wird ADVIGA den Kunden gesondert hinweisen.
  3. Soweit die Arbeitsergebnisse von ADVIGA auch Programmierungsleistungen enthalten, ist ADVIGA – soweit nicht abweichend vereinbart – nicht verpflichtet, dem Kunden den Quellcode und/oder die Entwicklungsdokumentation offen zu legen. Programmierungsleistungen von ADVIGA enthalten in der Regel Standardsoftwarekomponenten, die von ADVIGA oder Dritten entwickelt wurden und einer Vielzahl unterschiedlicher Kunden zur Verfügung stehen. Für die Rechteeinräumung an Programmierungsleistungen von ADVIGA gelten allein die hierzu ausdrücklich mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde nur zur Nutzung der Programmierungsleistungen im Rahmen seiner eigenen internen Geschäftsvorfälle berechtigt. Unzulässig ist insbesondere der Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder die Zurverfügungstellung für Dritte z.B. im Wege des Application Service Providings. Die Weitervermietung ist unzulässig. Vervielfältigungen der Programmierungsleistungen sind nur insoweit zulässig als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Das Recht zur Erstellung von Sicherungskopien bleibt unberührt. Bei Nutzung von Open Source-Software gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen, unter denen die Open Source-Software angeboten wird.
  4. Sämtliche Rechteeinräumungen erfolgen aufschiebend bedingt mit Zahlung der vereinbarten Vergütung einschließlich Fremdkosten. Der Kunde ist nicht berechtigt, Urheberrechtshinweise von ADVIGA zu entfernen oder die Arbeitsergebnisse von ADVIGA ohne entsprechende vorherige Einwilligung zu verändern.
  5. Soweit ADVIGA im Rahmen ihrer Arbeitsergebnisse Typografien benutzt, sind dies – sofern nicht abweichend vereinbart – von Dritten lizenzierte Typografien, deren Nutzung durch den Kunden einer gesonderten Lizenzierung durch den jeweiligen Rechteinhaber bedarf. Mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung räumt ADVIGA dem Kunden entsprechende Nutzungsrechte nicht ein.
  6. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist ADVIGA nicht verpflichtet, dem Kunden die den abgelieferten Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Quelltexte bzw. offenen Dateien zu übergeben.
§ 6. Mitwirkungspflichten des Kunden, rechtliche Verantwortung
  1. Soweit ADVIGA für die Erstellung der Arbeitsergebnisse Vorlagen des Kunden benötigt, steht der Kunde uneingeschränkt für die rechtliche Unbedenklichkeit der zu liefernden Vorlagen ein. Soweit die Tätigkeit oder die Arbeitsergebnisse von ADVIGA im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung von Vorlagen des Kunden Rechte Dritter verletzen und diese ADVIGA in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Kunde, ADVIGA insoweit von jeglichen Ansprüchen Dritter – einschließlich der erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung – freizustellen.
  2. ADVIGA weist darauf hin, dass allein der Kunde für die rechtliche Prüfung der beauftragten Arbeiten verantwortlich ist. Dies gilt insbesondere für wettbewerbsrechtliche Beurteilungen oder die Entwicklung von Logos und/oder Namen im Hinblick auf möglicherweise entgegenstehende Namens- und/oder Markenrechte Dritter. ADVIGA empfiehlt insoweit dringend die rechtliche Begleitung entsprechender Aufträge einschließlich ggf. der Durchführung von Markenrecherchen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm während der Bearbeitung des Auftrags übergebenen Rein- bzw. Maßzeichnungen, Modelle, Daten, Dateien etc. unverzüglich auf Mängel zu prüfen und ADVIGA etwaige Beanstandungen unverzüglich mitzuteilen. Soweit nicht abweichend vereinbart, bezieht sich die Prüfpflicht des Kunden auch auf umgesetzte Texte einschließlich etwaiger als Fremdleistung in Auftrag gegebener Übersetzungsarbeiten.
  4. Soweit dem Kunden im Rahmen von Vorentwürfen Farbmuster und/oder Farbkombinationsmöglichkeiten vorgelegt werden, handelt es sich hierbei um Farbbeispiele, die geringfügig von der späteren beabsichtigten Produktion abweichen können. Dies ist technisch bedingt und stellt keinen Mangel dar. Verbindliche Farbtonumsetzungen sind gesondert zu vereinbaren.
  5. Die Transportgefahr für die Übermittlung der Arbeitsergebnisse trägt der Kunde. Für die Ablieferung der Arbeitsergebnisse gilt § 377 HGB uneingeschränkt.
§ 7. Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt
  1. Die Rechnungssumme ist nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern zur Zahlung an ADVIGA fällig. Soweit nicht abweichend vereinbart, wird die Rechnungssumme 14 Tage nach Rechnungslegung fällig. ADVIGA ist berechtigt, dem Kunden Fremdleistungen (s.o. Ziff. 4) unverzüglich mit Entstehen der entsprechenden Fremdkosten und ungeachtet des Projektstandes im Übrigen in Rechnung zu stellen. ADVIGA ist ferner berechtigt, erbrachte Teilleistungen auch vor Gesamtfertigstellung des Auftrages abzurechnen, soweit nicht abweichend vereinbart.
  2. Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht. ADVIGA ist verpflichtet, den Kunden hierauf spätestens bei Rechnungsstellung gesondert hinzuweisen.
  3. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht begründen. Ein Zurückbehaltungsrecht gegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Kunden nicht zu.
  4. An den Kunden gelieferte Arbeitsergebnisse verbleiben bis zum vollständigen Rechnungsausgleich im Eigentum von ADVIGA.
§ 8. Haftung und Mängelgewährleistung
  1. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, handelt es sich bei den in den Auftragsunterlagen genannten Terminen um nach Möglichkeit zu realisierende Terminvorstellungen des Kunden. Soweit hiervon abweichend verbindliche Vertragsfristen vereinbart werden, haftet ADVIGA nur insoweit für deren Einhaltung, als etwaige Verzögerungen nicht auf Verursachung des Kunden zurückzuführen sind, insbesondere wegen etwaiger Änderungswünsche oder verzögerter Anlieferung erforderlicher Vorlagen.
  2. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren nach einem Jahr ab Übergabe der Arbeitsergebnisse. Dies gilt nicht für Ansprüche aus vorsätzlicher Pflichtverletzung oder Verletzung einer Garantie.
  3. ADVIGA haftet auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Gehilfen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf typische vorhersehbare Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  4. Schadenersatzansprüche aus vertraglicher Haftung verjähren nach einem Jahr ab Übergabe der Arbeitsergebnisse. Dies gilt auch für konkurrierende deckungsgleiche Ansprüche aus außervertraglicher Haftung.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern ADVIGA zwingend gesetzlich haftet, nämlich bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9. Referenznennung
  1. ADVIGA ist berechtigt, soweit nicht auf Wunsch des Kunden abweichend vereinbart, den Kunden und das mit dem Kunden umgesetzte Projekt als Referenz – insbesondere durch entsprechende Darstellung auf der Website von ADVIGA und im Rahmen von Imagebroschüren – zu nennen. In diesem Zusammenhang ist ADVIGA insbesondere auch berechtigt, exemplarische Arbeitsproben zu veröffentlichen, soweit es sich dabei um für die Außendarstellung des Kunden entwickelte Materialien handelt. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, durch Mitteilung gegenüber ADVIGA in Textform seine Nennung als Referenz zu widerrufen. Im Falle des Widerrufs steht ADVIGA jedoch eine Aufbrauchfrist von sechs Monaten für zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits produzierte oder veröffentlichte Darstellungen zu.
§ 10. Vertraulichkeit, Rückgabe von Unterlagen
  1. ADVIGA verpflichtet sich, sämtliche ihr ausschließlich aufgrund der Zusammenarbeit mit dem Kunden bekannt gewordenen Informationen, die nicht anderweitig zugänglich oder bereits bekannt sind, vertraulich zu behandeln. ADVIGA wird entsprechend erlangte Informationen nicht außerhalb des Vertragsverhältnisses zum Kunden verwenden und sie nicht unbefugten Dritten zugänglich machen. ADVIGA wird alle Mitarbeiter, die Kenntnis von den entsprechenden Informationen erlangen, entsprechend verpflichten. Die Vertraulichkeitsvereinbarung endet sechs Monate nach Beendigung des jeweiligen Auftrags.
  2. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist ADVIGA nicht verpflichtet, vom Kunden übergebene Unterlagen länger als vier Wochen nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Auf Verlangen des Kunden in Textform sind die Unterlagen gegen Erstattung der mit der Rücksendung anfallenden Kosten an den Kunden zurückzugeben.
§ 11. Schlussbestimmungen
  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist, falls der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, Hamburg. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
  2. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der international-privatrechtlichen Kollisionsnormen.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der getroffenen Vereinbarungen im Übrigen nicht.

Stand: Juni 2022

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